105 zeugten psychischen Drucks erfolgen könne. Die Nötigung der sexuellen Gewalt bestehe darin, dass der Täter eine tatsituative Zwangssituation in Bezug auf die Duldung der sexuellen Handlung schaffe. Möglich sei, dass eine Ehefrau, deren Leben von Einschüchterungen, Gewalt und Kontrolle geprägt seien, entsprechend unter diesem psychischen Druck Opfer von sexueller Gewalt werde. Eine Nötigung liege gemäss Bundesgericht vor, wenn die Ehefrau immer wieder erkennen lasse, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wolle.