Hierzu stehe in der Urteilsbegründung der Vorinstanz bezeichnenderweise nichts. Weiter habe das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass das Ausnützen eines vorbestehenden Machtverhältnisses keine Nötigung und eine tatsächlich bestehende strukturelle Gewalt keine zurechenbare Nötigungshandlung darstelle. Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung setze voraus, dass der fragliche sexuelle Übergriff gerade wegen der eingesetzten Drohungen oder des er-