Hauptsächlich habe er nicht eine Zwangssituation geschaffen in der Absicht, in Ausnützung der Situation und gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Entscheidend sei nicht, ob die Straf- und Zivilklägerin Lust auf Sex gehabt habe, sondern, ob der Beschuldigte sie mittels Drohung, Gewalt oder psychischen Drucks widerstandsunfähig gemacht habe, um so den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Hierzu stehe in der Urteilsbegründung der Vorinstanz bezeichnenderweise nichts.