Die Prüfung des Tatbestands der einfachen Körperverletzung erübrigt sich damit. 19.2 Vorwurf der Vergewaltigung 19.2.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Oberinstanzlich brachte die Verteidigung für den Beschuldigten zusammengefasst vor, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen, da er nicht mit Wissen und Wollen hinsichtlich sämtlicher objektiven Tatbestandelemente und dem Kausalverlauf gehandelt habe. Hauptsächlich habe er nicht eine Zwangssituation geschaffen in der Absicht, in Ausnützung der Situation und gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.