5334, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zumal in diesem Punkt keine Berufung erhoben wurden, ist die Kammer in Anwendung des Verbots der reformatio in peius insofern an diese Erwägungen der Vorinstanz gebunden, als es ihr verwehrt ist, einen (zusätzlichen) Schuldspruch für die einfache Körperverletzung auszufällen. Die Prüfung des Tatbestands der einfachen Körperverletzung erübrigt sich damit.