Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, der Tatbestand der einfachen Körperverletzung sei zwar erfüllt, der Unrechtsgehalt der durch Gewaltanwendung erfolgten Vergewaltigung erfasse denjenigen der einfachen Körperverletzung und konsumiere diese deshalb. Folglich ging die Vorinstanz von unechter Konkurrenz aus, weshalb kein zusätzlicher Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung erfolgte. Das Ausmass der angewendeten Gewalt sei – so die Vorinstanz – im Rahmen der Strafzumessung für die Vergewaltigung zu berücksichtigen (pag. 5334, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).