19. Vorfall vom 8./9. März 2019 (Ziff. I.A.1. der Anklageschrift) 19.1 Vorbemerkungen zur einfachen Körperverletzung Angeklagt waren gemäss Anklageschrift sowohl die Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) als auch die einfache Körperverletzung (Art.123 StGB). Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, der Tatbestand der einfachen Körperverletzung sei zwar erfüllt, der Unrechtsgehalt der durch Gewaltanwendung erfolgten Vergewaltigung erfasse denjenigen der einfachen Körperverletzung und konsumiere diese deshalb.