Dabei spiele es aber keine Rolle, ob das Opfer die sexuelle Handlung am Täter, an sich selbst oder an einer Drittperson vornehmen müsse. Beim Zwang zur Duldung sei erforderlich, dass der Täter oder ein Dritter in irgendeiner Form das Opfer berühre (MAIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 46 zu Art. 189 StGB mit weiteren Hinweisen).