104 Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E.1.2.2.; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.2). In der Lehre wird diesbezüglich verlangt, dass das Opfer bei der Vornahme einer sexuellen Handlung zum körperlichen Tätigwerden gezwungen werde müsse. Dabei spiele es aber keine Rolle, ob das Opfer die sexuelle Handlung am Täter, an sich selbst oder an einer Drittperson vornehmen müsse.