Mit der Konstellation der sexuellen Nötigung in mittelbarer Täterschaft hat sich das Bundesgericht – jedenfalls soweit ersichtlich – noch nicht befasst. Es hielt aber wiederholt fest, eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung könne in Mittäterschaft begangen werden, auch wenn der Mittäter selbst keine sexuelle Handlung vornehme (vgl. BGE 125 IV 134 E. 2 f. mit Hinweisen; Urteile des