Bezugnehmend auf diese Rechtsprechung wird in derLehre ausgeführt, dasseine Vergewaltigung auch in mittelbarer Täterschaft in Betracht kommt, so etwa, wenn ein Mann von einer dritten Person gezwungen wird, eine Frau zu vergewaltigen (so bspw. STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., Bern 2022, S. 175, mit weiteren Hinweisen). Mit der Konstellation der sexuellen Nötigung in mittelbarer Täterschaft hat sich das Bundesgericht – jedenfalls soweit ersichtlich – noch nicht befasst.