Es stellte mit Verweis auf die Mehrheit der Lehre weiter fest, dass sich jedenfalls auch eine Frau als Mittäterin oder mittelbare Täterin der Vergewaltigung schuldig machen könne, obwohl nur ein Mann als unmittelbarer Täter in Frage komme (a.a.O., E. 2.). Bezugnehmend auf diese Rechtsprechung wird in derLehre ausgeführt, dasseine Vergewaltigung auch in mittelbarer Täterschaft in Betracht kommt, so etwa, wenn ein Mann von einer dritten Person gezwungen wird, eine Frau zu vergewaltigen (so bspw. STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl.