Im Zusammenhang mit der Vergewaltigung wies das Bundesgericht im Urteil BGE 125 IV 134 auf die Kontroversen über die Rechtsfigur des eigenhändigen Delikts in der Lehre hin. Es stellte mit Verweis auf die Mehrheit der Lehre weiter fest, dass sich jedenfalls auch eine Frau als Mittäterin oder mittelbare Täterin der Vergewaltigung schuldig machen könne, obwohl nur ein Mann als unmittelbarer Täter in Frage komme (a.a.O., E. 2.).