Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft werden damit begrifflich ausgeschlossen. Allerdings ist diese Rechtsfigur in der Literatur umstritten und hat in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher eine lediglich marginale Rolle gespielt. Im Zusammenhang mit der Vergewaltigung wies das Bundesgericht im Urteil BGE 125 IV 134 auf die Kontroversen über die Rechtsfigur des eigenhändigen Delikts in der Lehre hin.