Vorliegend stellt sich grundsätzlich die Frage, ob eine Vergewaltigung und eine sexuelle Nötigung auch in mittelbarer Täterschaft begangen werden können. Das sog. eigenhändige Delikt zeichnet sich dadurch aus, dass Täter nur sein kann, wer die Tathandlung in eigener Person vornimmt (vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, S. 111 f.; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, 4. Aufl. 2011, S. 373). Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft werden damit begrifflich ausgeschlossen.