19 Abs. 4 StGB, auch «actio libera in causa» genannt). 18.2 Zur mittelbaren Täterschaft im Besonderen Auch hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der mittelbaren Täterschaft kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5354 f., S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf Nachfolgendes hingewiesen: Vorliegend stellt sich grundsätzlich die Frage, ob eine Vergewaltigung und eine sexuelle Nötigung auch in mittelbarer Täterschaft begangen werden können.