Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf zudem nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden. Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine «tatsituative Zwangssituation» nachgewiesen sein. Es genügt allerdings, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert (BGE 133 IV 49 E. 4; BGE 131 IV 107 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_634/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.2.3.). Sexuelle Handlungen lassen sich nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen.