Der vom Täter geschaffene psychische Druck muss zwar nicht zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führen. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf zudem nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden.