102 ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer ein Widersetzen unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, sogenannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen (BGE 131 IV 107 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_634/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.2.3.; 6B_619/2020 vom 20. November 2020 E. 1.3.2). Der vom Täter geschaffene psychische Druck muss zwar nicht zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führen.