18. Generell-abstrakte Ausführungen 18.1 Im Allgemeinen Hinsichtlich der generell-abstrakten Grundlagen zur Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5331 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5356 f., S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5406 f., S. 110 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes zu erwähnen: Art. 190 StGB bezweckt – wie auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art.