in einer Art und Weise verhalten hätte, die auf eine Zwangslage seitens E.________ hingedeutet hätte. Die Unwissenheit von O.________ überrascht ferner nicht, da er das Paar nicht kannte und ihm die gesamte Vorgeschichte unbekannt war. Vielmehr ging er aufgrund der Meldung auf dessen Inserat hin und die Vereinbarung zu einem Treffen, eines Geldbetrags sowie auch des Erscheinens des Paares vor Ort irrig davon aus, dass E.________ mit der sexuellen Handlung einverstanden war. Es wurden sexuelle Absichten im Zusammenhang mit den Füssen von E.________ vereinbart. Aus Sicht von O.________ lag keine Zwangssituation vor.