_ erwähnte nicht, O.________ gesagt zu haben, dass sie damit nicht einverstanden sei. Es ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E.________ (vgl. auch die allgemeine Aussagenanalyse in E. 13.4.4 hiervor) davon auszugehen, dass sie auch in Bezug auf diesen Vorfall eine gute Miene zum bösen Spiel machen musste und O.________ ihren fehlenden Willen deshalb nicht erkennen konnte. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte vor O.________ in einer Art und Weise verhalten hätte, die auf eine Zwangslage seitens E.________ hingedeutet hätte.