Auch bei diesem Vorfall gingen gemäss den Aussagen von E.________ die Handlungen vom Beschuldigten aus und er war es, der das sexuell motivierte Treffen wollte (pag. 2020). Selbst wenn es E.________ gewesen war, die die Kommunikation mit O.________ führte, so konnte der Beschuldigte diese wie hiervor bereits ausgeführt überprüfen bzw. überwachen. Entgegen der Verteidigung wusste er um ihren fehlenden Willen, an einem solchen Treffen teilzunehmen. Entsprechend seinen Aussagen hatte der Beschuldigte auch an diesem Treffen offensichtlich sexuelle Handlungen zu Dritt beabsichtigt. Auf Vorhalt der Aussage von O.________, wonach ein möglicher Dreier nie vereinbart worden sei (pag.