Dies bestätigte der Beschuldigte insofern, als er angab, er habe einmal mit ihr über diese Dinge gesprochen und ihr erzählt, dass er bei früheren Schlägereien nur ins Gesicht geschlagen habe (pag. 2086). Der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist in Übereinstimmung mit der allgemeinen Aussagenanalyse (vgl. E. 13.4.2 hiervor) wiederum nicht förderlich, dass er versuchte, sein Verhalten mit dem Alkoholkonsum zu relativieren bzw. Erinnerungslücken geltend zu machen. Die Berechnung der Vorinstanz bezüglich der Blutalkoholkonzentration ist nachvollziehbar, ebenso wie das Ergebnis. Obwohl