Daraus lässt sich nicht schliessen, dass erkennbar war, dass auch E.________ in Schwierigkeiten steckte. Da er keinerlei Kenntnisse davon hatte, in welcher Situation sie sich befunden hatte, ist naheliegend, dass er diese Aussage so interpretierte, dass sie ihm (gemeint O.________) mit dem Beschuldigten Probleme machen wolle. Auffällig ist schliesslich die Übereinstimmung der Angabe von O.________, wonach die Schläge des Beschuldigten ins Gesicht stark und jene in den Oberkörper viel weniger stark gewesen seien, mit der Aussage von E.________, wonach der Beschuldigte ihr mehrmals erzählt habe, dass er gerne Menschen ins Gesicht schlage, um sie zu entstellen (pag.