Diesen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen. In Bezug auf die allgemeine tatsächliche Feststellung, dass E.________ zu den «Sex-Treffen» gezwungen wurde, kann auf die hiervor gemachten Ausführungen (vgl. E. 17.2.4 hiervor) verwiesen werden. Demnach wusste der Beschuldigte, dass E.________ die «Sex-Tref- fen» nicht wollte und schuf bewusst eine Zwangssituation, um seinen Willen durchzubringen. Wiederum versuchte E.________ den Beschuldigten während der Fahrt noch von seinem Vorhaben abzubringen, da sie nicht gewollt hat. Ihre Aussagen werden durch die Chatnachrichten untermauert. Sie hatte dem Beschuldigten einen Tag vor dem Vorfall erneut klargemacht, dass er sie beschmutzte.