99 Was die fehlende Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlung (Entblössung des Fusses und Masturbationshandlungen seitens O.________) anbelangt, ist auf die glaubhaften Angaben von E.________ abzustellen. Der Darstellung des Beschuldigten, wonach sie einverstanden gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Dafür sprechen insbesondere die Angaben von O.________, wonach E.________ gesagt habe, dass sie sich in der gleichen Situation befinde wie er und das Geld vom Beschuldigten gefordert werde. Er hat E.________ zudem als verängstigt wahrgenommen.