Der Beschuldigte schiebt seinen Alkoholkonsum immer dann vor, wenn er mit den seinen Angaben widersprechenden Aussagen der übrigen Beteiligten konfrontiert wird. Dieses Aussageverhalten des Beschuldigten sowie sein selektives Erinnerungsvermögen zeugen von wenig Glaubhaftigkeit, wobei festzuhalten ist, dass er die z.N. von O.________ erfolgten Handlungen anfänglich im Wesentlichen zugab und sich erst im Laufe des Verfahrens auf sein fehlendes Erinnerungsvermögen berufen hat.