[insbesondere auch an den Handgelenken]). Soweit der Beschuldigte versucht, sich auf sein fehlendes Erinnerungsvermögen aufgrund seines exzessiven Alkoholkonsums zu berufen, ist ihm kein Glauben zu schenken. Er will sich an zahlreiche Details des fraglichen Abends erinnern können und macht lediglich in Bezug auf sein strafbares Verhalten Erinnerungslücken geltend. Der Beschuldigte schiebt seinen Alkoholkonsum immer dann vor, wenn er mit den seinen Angaben widersprechenden Aussagen der übrigen Beteiligten konfrontiert wird.