Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die glaubhaften Aussagen von E.________ und O.________ weitgehend übereinstimmen. Eine Möglichkeit zur Absprache bzw. Angleichung ihrer Aussagen bestand aufgrund sofortigen Meldung des Vorfalls durch O.________, der zeitnahen Festnahme des Beschuldigten sowie der sogleich durchgeführten Befragungen nicht. Darüber hinaus stimmen die Aussagen von E.________ sowie O.________ mit den objektiven Beweismitteln überein (dokumentierte Verletzungen von O.________ [insbesondere auch an den Handgelenken]).