Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt als sehr widersprüchlich, wenig authentisch und damit unglaubhaft zu werten. Auf seine Aussagen kann daher nur mit grösster Zurückhaltung und Vorsicht bzw. einzig dann, wenn sie mit anderen objektiven oder subjektiven Beweismitteln übereinstimmen, abgestellt werden. 9.4.3 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis […]