Zusammengefasst ist festzuhalten, dass O.________ den Vorfall detailreich schilderte. In seinen Aussagen sind keine Lügensignale auszumachen, sie sind frei von Widersprüchen und scheinen erlebnisbasiert, weshalb seine Aussagen insgesamt als sehr glaubhaft gewertet werden. Darüber hinaus stimmen seine Aussagen mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln (v.a. dokumentierte Verletzungen) überein. 9.4.2.c. Aussagen des Beschuldigten […]