Schliesslich versuchte er weder den Beschuldigten noch E.________ – welche er als Mittäterin des Beschuldigten behandelte – übermässig oder unnötig zu belasten. Entsprechend gab er an, dass E.________ an den Schlägen nicht beteiligt gewesen sei. Er habe den Eindruck gehabt, dass sie verängstigt gewesen sei. Auf Frage gab er zudem an, dass er in Worten keine wirkliche Bedrohung vor dem Angriff wahrgenommen habe (pag.