O.________ machte einzig am Tag nach dem Vorfall Angaben zum Sachverhalt. Er schilderte detailliert, wie sich der Abend zugetragen hat und gab auch zu, wenn er etwas nicht mehr wusste, wie beispielsweise, wem er die CHF 150.00 übergeben habe (pag. 1742) sowie ob er dem Beschuldigten das zusätzlich verlangte Geld physisch übergeben habe oder ob ihm dieses vom Beschuldigten mit Gewalt abgenommen worden sei (pag. 1743). Er könne sich nicht erinnern, ob er getroffen worden sei, als er am Boden gelegen sei (pag. 1744). Er wisse nicht genau, wie oft, wo und wie er getroffen worden sei (pag. 1743). Er erinnere sich nicht, ob die Frau etwas zu dem Mann gesagt habe (pag. 1744).