Sie habe ihre Taktik angewendet, damit er einschlafe, während er auf sie warte (pag. 1782). Diese Angaben von E.________ lassen eine Falschbelastung des Beschuldigten – wie von diesem stets vorgebracht – als unwahrscheinlich erscheinen, hätte sie doch zum wiederholten Mal die Möglichkeit gehabt, diesen zu Unrecht oder übermässig zu belasten (vgl. auch Ausführungen unter Ziff. II. 2.4 hiervor). Es gelang ihr zudem ihre Emotionen sowie eigene psychische Vorgänge zu beschreiben, wonach sie dachte, O.________ sei tot. Sie habe grosse Angst gehabt. Zu wissen, dass O.________ nicht gestorben sei, habe ihr wirklich eine grosse Last abgenommen (pag.