Des Weiteren konnte E.________ die zwischen ihr und dem Beschuldigten bzw. O.________ geführten Gespräche wiedergeben (Er habe gewollt, dass sie fahre, weil er keinen Führerschein habe aber sie habe gesagt, dass sie nicht fahren könne, weil sie betrunken gewesen sei [pag. 1779]; Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht wolle und habe versucht, ihn davon abzubringen, worauf er gesagt habe, dass nichts Besonderes passieren würde [1780]; Der Beschuldigte habe den Herrn gefragt, ob er Sex haben wolle, was dieser verneint habe [pag. 1780]; Der Beschuldigte habe auf BH.________(Sprache) gesagt, dass sie übersetzen solle, ob der Herr wolle, dass sie ihn berühre oder er sie berühre.