Für die Würdigung der in Bezug auf die Sex-Treffen im Allgemeinen gemachten Aussagen von E.________ wird vorab auf Ziff. 4.4.2.a. hiervor verwiesen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie mehrfach und widerspruchsfrei schilderte, vom Beschuldigten zu den Treffen gezwungen worden zu sein (pag. 1950; pag. 2048, Z. 32 f.; pag. 2052, Z. 46; pag. 2056). Insbesondere gab sie an, dass sie während der Fahrt auf dem Weg zu O.________ vergeblich versucht habe, den Beschuldigten davon abzubringen, da sie nicht gewollt habe (pag. 1780).