Der Beschuldigte war somit, wie er selbst ebenfalls eingestand, im Tatzeitraum angetrunken bzw. betrunken. Ob dies zu Erinnerungslücken hätte führen können, kann mit Blick auf die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten offengelassen werden. In Bezug auf die subjektiven Beweismittel hält die Vorinstanz korrekt fest, was folgt (pag. 5401 ff., S. 105 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 9.4.2.a. Aussagen von E.________