Die von O.________ sowie den Händen des Beschuldigten erstellten Fotoaufnahmen sind mit den Aussagen aller Beteiligten in Einklang zu bringen. Ebenso weist die am 13. November 2020 um 12:29 Uhr gemessene Atemalkoholkonzentration beim Beschuldigten von 0,05 mg/l – was 0,1 Gewichtspromille entspricht – ausgehend von einem durchschnittlichen Alkoholabbau pro Stunde von 0,15 Gewichtspromille darauf hin, dass die Alkoholkonzentration des Beschuldigten im Tatzeitpunkt auf ca. 1,3 Gewichtspromille zu liegen kam. Der Beschuldigte war somit, wie er selbst ebenfalls eingestand, im Tatzeitraum angetrunken bzw. betrunken.