Auch betreffend diesen Vorwurf ist den vorinstanzlichen Ausführungen zu folgen, wenn sie mit Blick auf die objektiven Beweismittel Folgendes festhält (pag. 5401, S. 105 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Chatnachrichten zwischen E.________ und dem Beschuldigten lassen zwar keine unmittelbaren Rückschlüsse auf das Kerngeschehen zu, bestätigen allerdings die Aussagen von E.________. Aus den Nachrichten geht insbesondere hervor, dass sie in einen Plan – den Männern Geld abzunehmen – nicht involviert war, was vom Beschuldigten nicht bestritten wurde (Nachrichten 3-8 [pag.