___ sei einverstanden gewesen. Zudem zeige die Urteilsbegründung der Vorinstanz, dass sie die falschen Massstäbe ansetze. Es sei nicht entscheidend, ob die Darstellung des Beschuldigten zutreffe, sondern, ob der Beschuldigte Gewalt ausgeübt habe in der Absicht, E.________ damit zur Erduldung oder Ausübung sexueller Handlungen zu zwingen (zum Ganzen pag. 5824 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf Ausführungen zu diesem konkreten Vorfall. 17.8.5 Erwägungen der Kammer Auch betreffend diesen Vorwurf ist den vorinstanzlichen Ausführungen zu folgen, wenn sie mit Blick auf die objektiven Beweismittel Folgendes festhält (pag.