95 sich ein Gewalttäter, welcher gegen ein Opfer Gewalt ausübe, sicherlich nicht. Den Angaben von O.________ lasse sich nicht entnehmen, dass ihm bewusst gewesen wäre, dass E.________ in Bezug auf die sexuelle Handlung gezwungen oder ihr Gewalt angetan worden sei. Entsprechend den Aussagen des Beschuldigten habe er sie gefragt, ob sie einverstanden sei, was sie bejaht habe. Auch an späterer Stelle habe er darauf hingewiesen, dass der Plan gewesen sei, zu Dritt Geschlechtsverkehr zu haben und E.________ sei einverstanden gewesen.