17.8.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Zu diesem Anklagepunkt führte die Verteidigung im oberinstanzlichen Parteivortrag zusammengefasst aus, dem Beschuldigten sei es, wie auch aus den Chatnachrichten hervorgehe, um Geld gegangen. Da E.________ dem Beschuldigten geschrieben habe, dass er sie auch beschmutze, sei ihr bewusst gewesen, welche Handlungen von ihr erwartet würden. Sie habe O.________ geschrieben und sich um die Aufrechterhaltung der Kommunikation bemüht, da diese auf BE.________(Sprache) erfolgt sei.