Im Weiteren hat die Vorinstanz auch die subjektiven Beweismittel korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen (pag. 5392 ff., S. 96 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlich erhobenen Beweismittel wird verzichtet und hierauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. 17.8.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Zu diesem Anklagepunkt führte die Verteidigung im oberinstanzlichen Parteivortrag zusammengefasst aus, dem Beschuldigten sei es, wie auch aus den Chatnachrichten hervorgehe, um Geld gegangen.