__ konnte sich jedoch sexuell nicht erregen und schlug vor, sich zu verabschieden. Der Beschuldigte wurde wütend und verlangte weitere sexuelle Handlungen (z.B. «Dreier»), was O.________ ablehnte. In der Folge kam es zu Geldforderungen seitens des Beschuldigten sowie körperlicher Gewalt (vgl. Ziff. 6, Raub z.N. O.________). E.________ sowie der Beschuldigte verliessen danach das Domizil. O.________ durfte gestützt auf die Umstände davon ausgehen, dass E.________ mit dem sexuellen Treffen einverstanden war, was aber nicht der Fall war.