(L.________(Ortschaft), BT.________(Adresse)). O.________, welcher bereits nackt war, bezahlte ihnen gleich nach Eintreffen die vereinbarten CHF 150.00. In der Folge entblösste E.________ ihren Fuss und präsentierte diesen (auf dem Salontisch) O.________, welcher – auf dem Sofa sitzend – an sich Masturbationshandlungen vornahm. Der Beschuldigte überwachte das Ganze bzw. schaute währenddessen zur eigenen sexuellen Erregung zu und gab Anweisungen. O.________ konnte sich jedoch sexuell nicht erregen und schlug vor, sich zu verabschieden.