Der Beschuldigte verlangte von E.________, dass sie ihn begleitet und beim Treffen mitmacht, obwohl er wusste, evtl. in Kauf nahm, dass sie das nicht wollte. E.________, welche durch vorgängige Drohungen, Unterdrückungen und quasi tägliche Schläge bzw. körperliche Gewalt seitens des Beschuldigten gefügig gemacht wurde (vgl. Ziff. 9 und Ziff. 14, Nötigung und Tätlichkeiten z.N. E.________), war eingeschüchtert bzw. stand unter psychischem Druck und musste Folge leisten. Sie begab sich in der Folge mit dem Beschuldigten gegen Mitternacht zum Domizil von O.________ (L.________(Ortschaft), BT.________(Adresse)).