So gab E.________ auch an, dass sie vor dem Beschuldigten so habe tun müssen, als würde es ihr gefallen (pag. 2053). Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte vor dem unbekannten Mann in einer Art und Weise verhalten hätte, die auf eine Zwangslage seitens E.________ hingedeutet hätte. Es wurde mit ihm ein Treffen für sexuelle Handlungen vereinbart, das Paar erschien und der Beschuldigte und der unbekannte Mann einigten sich auf einen Geldbetrag. Der unbekannte Mann befand sich in der irrigen Vorstellung, dass E.________ mit den Handlungen einverstanden war.