Insbesondere sagte E.________ auch aus, dass der Beschuldigte mittels eines Übersetzungsdienstes mit dem fremden Mann kommunizieren konnte (pag. 2053). Weiter gilt zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Treffen um den zeitlichen ersten Vorfall gehandelt hatte, bei dem der Beschuldigte E.________ gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen mit einem fremden Mann zwang. Jedoch bekam der unbekannte Mann keine Erektion, weshalb er – anders, als es der Beschuldigte beabsichtigt hatte – mit E.________ keinen Geschlechtsverkehr vollziehen konnte.