auch hinsichtlich dieses Vorfalls (vgl. zur allgemeinen Aussagenanalyse E. 13.4.4 hiervor) sehr detailliert, wie sie in den weissen BS.________(Marke) des fremden Mannes gestiegen und in seine Wohnung gefahren seien. Hätte sie den Beschuldigten unnötig belasten wollen, hätte sie den Vorfall viel dramatischer schildern können. Insbesondere, dass der fremde Mann eine Erektion gehabt hätte und es zum Geschlechtsverkehr gekommen wäre. Es kann auf die glaubhaften Aussagen von E.________ abgestellt werden. Insbesondere sagte E.________ auch aus, dass der Beschuldigte mittels eines Übersetzungsdienstes mit dem fremden Mann kommunizieren konnte (pag.